Erwägungen
Die am 3. Oktober 1991 verstorbene L. hatte ihrer Tochter S. den Pflichtteil und ihrem Sohn B. die verfügungsfreie Quote zugewendet. Mit einem Vertrag vom 4. August 1978 hatte L. das Eigentum an einer Liegenschaft in Y. an B. übertragen, sich jedoch die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung vorbehalten. Der Anrechnungswert dieser Zuwendung wurde im Vertrag auf CHF 260'000 festgelegt.
S. erhob Klage gegen B. auf Herabsetzung der Zuwendungen ihrer Mutter an B. auf das gesetzlich zulässige Mass. Der Appellationshof des Kantons Bern gab der Klage teilweise statt und setzte den Anrechnungswert der Liegenschaft auf CHF 1'169'000 fest.
B. erhob Berufung gegen dieses Urteil beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Herabsetzungsanspruch von S. als pflichtteilsberechtigter Erbin zu Recht im Teilungsprozess gegen B. als Miterben geltend gemacht wurde. Die Voraussetzungen für eine einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs waren erfüllt.
Hinsichtlich der Liegenschaftsübertragung an B. stellt das Bundesgericht fest, dass diese im Umfang des im Vertrag…