Art. 527 ZGB

Fälle

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: 1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; 2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; 4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers
    · 13.07.1972 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB
    · 29.02.2000 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 76_II_188
    23.06.1950 · 15 Zitierungen
  4. 4
    Herabsetzung, ehevertragliche Vorschlagszuweisung
    · 14.06.2002 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verfügungen unter Lebenden; Verknüpfung von Herabsetzungs- und Forderungsklage (Art. 527 Ziff. 1 und 626 Abs. 2 ZGB). 1. Die Bestimmung von Art. 527 Ziff. 1 ZGB ist nach ihrem objektiven Sinn zu verstehen: Sie ist auf s…
    · 08.11.1990 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Herabsetzung (Art. 522 ff
    · 14.12.1994 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • der Berufung
    · 14.06.2002 · 4 Zitierungen
  • Erbteilung, Ausgleichung, gemischte Schenkung
    · 24.04.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Erbteilung (Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen)
    · 18.01.2017 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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