Art. 527 ZGB
Fälle
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: 1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; 2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; 4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers21 Zitierungen
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2Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB15 Zitierungen
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3BGE 76_II_18815 Zitierungen23.06.1950 · 15 Zitierungen
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4Herabsetzung, ehevertragliche Vorschlagszuweisung13 Zitierungen
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5Verfügungen unter Lebenden; Verknüpfung von Herabsetzungs- und Forderungsklage (Art. 527 Ziff. 1 und 626 Abs. 2 ZGB). 1. Die Bestimmung von Art. 527 Ziff. 1 ZGB ist nach ihrem objektiven Sinn zu verstehen: Sie ist auf s…13 Zitierungen
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6Herabsetzung (Art. 522 ff12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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der Berufung4 Zitierungen
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Erbteilung, Ausgleichung, gemischte Schenkung3 Zitierungen
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Erbteilung (Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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