Sachverhalt

Der Verstorbene hatte sein Vermögen seinem Sohn und seiner Enkelin, die das einzige Kind seiner 1985 verstorbenen Tochter war, vermacht. In seinem Testament vom 30. Juli 1987 befreite der Verstorbene seine beiden Kinder von der Pflicht, die Schenkungen, die er ihnen zu Lebzeiten gemacht hatte, anzurechnen. Die Enkelin als Pflichtteilsberechtigte hat die Gültigkeit des Testaments angefochten und die Herabsetzung der vom Verstorbenen an seinen Sohn getätigten Schenkungen beantragt. Sie machte geltend, dass der Verstorbene bestimmte Liegenschaften an seinen Sohn zu einem deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegenden Preis verkauft habe. Die kantonalen Gerichte haben den Antrag abgelehnt. Das Bundesgericht bestätigt diese Ablehnung.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung setzt die Herabsetzung gemäß Art. 527 Abs. 1 ZGB das Vorliegen einer Schenkung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB voraus, was nicht nur ein objektives Element (erhebliche Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung), sondern auch ein subjektives Element (freigebige Absicht des Verfügenden) erfordert. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass der Verstorbene seine Erben ausdrücklich von der Anrechnungspflicht befreit hat, was eine Herabsetzung ausschließt. Selbst wenn eine erhebliche Unverhältnismäßigkeit zwischen Verkaufspreis und tatsächlichem Wert der Liegenschaften festgestellt würde, steht das Fehlen der freigebigen Absicht des Verstorbenen, das von den kantonalen Instanzen festgestellt wurde, einer Herabsetzung entgegen.

Das Bundesgericht hält an…