Erwägungen
Der Fall betrifft die Herabsetzung zweier Verträge zwischen einem Vater und seinem Sohn gemäß Art. 527 Abs. 1 ZGB. Der Vater hatte seinem Sohn am 18. Januar 1956 und am 11. Oktober 1958 Grundstücke zu Preisen verkauft, die unter dem damaligen Verkehrswert lagen. Nach dem Tod des Vaters klagten die anderen Erben darauf, dass diese Verträge der Herabsetzung zu unterwerfen seien, da sie ihre Pflichtteilsansprüche verletzten.
Das Bezirksgericht hatte beide Verträge für herabsetzbar erklärt und den Sohn verpflichtet, die erhaltenen Grundstücke in die Erbmasse einzuwerfen. Das Obergericht hingegen erklärte nur den Vertrag vom 11. Oktober 1958 für herabsetzbar, nicht aber den vom 18. Januar 1956. Beide Parteien fochten das Urteil des Obergerichts an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Vertrag vom 18. Januar 1956 gemäß Art. 527 Abs. 1 ZGB herabsetzbar sei. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, da der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Vertragsabschluss nicht erkannt hatte.
Für den Vertrag vom 11. Oktober 1958, den das Obergericht für herabsetzbar erklärt hatte, musste das Bundesgericht nun die Höhe des herabsetzungspflichtigen Betrags bestimmen. Es verwarf die vom Obergericht angewandte Konstantenmethode und entschied sich stattdessen für die…