Art. 630 ZGB

1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626 ZGB)
    · 03.07.1958 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers
    · 13.07.1972 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 76_II_188
    23.06.1950 · 4 Zitierungen
  4. 4
    BGE 45_II_7
    01.01.1919 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB)
    · 23.03.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 527/8 und 537 ZGB
    · 07.06.1984 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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