Art. 630 ZGB
1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626 ZGB)10 Zitierungen
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2Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers7 Zitierungen
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3BGE 76_II_1884 Zitierungen23.06.1950 · 4 Zitierungen
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4BGE 45_II_74 Zitierungen01.01.1919 · 4 Zitierungen
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5Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB)3 Zitierungen
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6Art. 527/8 und 537 ZGB3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen07.05.2003 · 5 Zitierungen
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Erbteilung2 Zitierungen
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Erbteilung und Ausgleichung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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