Erwägungen

Der Fall betrifft die Herabsetzung von Zuwendungen, die die Erblasserin Frau E. zu ihren Lebzeiten an N. gemacht hat. Die Kläger S. und die Erben von Frau H. haben mit separater Klage die Herabsetzung dieser Zuwendungen um insgesamt Fr. 12'000'000.- verlangt.

Das Zivilgericht Z. hat die Klagen teilweise gutgeheissen und den beklagten Nachlass des N. zur Zahlung von Fr. 3'813'564.- an S. und Fr. 51'588.- an die Erben von Frau H. verurteilt. Das Appellationsgericht A. hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den beklagten Nachlass zur Zahlung von Fr. 12'000'000.- an S. und Fr. 9'601'412.- an die Erben von Frau H. verurteilt.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Nachlass des N. Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das öffentliche Inventar die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB auslöst. Da die Ansprüche der Kläger im Inventar verzeichnet waren, gingen sie unabhängig davon auf die Erben über, wer sie angemeldet hatte oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden waren.

Für die Berechnung der Rückleistung hat das Bundesgericht die Auffassung des Appellationsgerichts bestätigt, dass Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges zu berechnen sind. Der mit der Herabsetzung verbundene…