Art. 940 ZGB

Bösgläubiger Besitzer

1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 57_II_389
    01.01.1931 · 4 Zitierungen
  2. 2
    Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Besitzers (Art. 940 ZGB)
    · 09.05.1958 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Art. 527/8 und 537 ZGB
    · 07.06.1984 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs…
    · 23.06.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 79_II_59
    01.01.1953 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c)
    · 16.03.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2023.38
    ZOR.2023.38
    · 09.01.2024 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZOR.2025.21
    ZOR.2025.21
    · 08.08.2025 · 0 Zitierungen
  • Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages; Arrestprosequierung
    · 12.09.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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