Art. 940 ZGB
Bösgläubiger Besitzer
1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 57_II_3894 Zitierungen01.01.1931 · 4 Zitierungen
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2Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Besitzers (Art. 940 ZGB)3 Zitierungen
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3Art. 527/8 und 537 ZGB2 Zitierungen
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4Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs…1 Zitierungen
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5BGE 79_II_591 Zitierungen01.01.1953 · 1 Zitierungen
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6Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2023.381 ZitierungenZOR.2023.38· 09.01.2024 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZOR.2025.210 ZitierungenZOR.2025.21· 08.08.2025 · 0 Zitierungen
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Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages; Arrestprosequierung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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