Erwägungen

M. G. hatte bei der M.-B. [C. AG] einen Mercedes 300 CE geleast, der durch eine Kollektivpolice bei den A. Versicherungen kaskoversichert war. Der Wagen wurde am 25. Oktober 1989 gestohlen und gleichentags an R. [H.] verkauft. Nachdem R. [H.] am 2. November 1989 sichere Kenntnis vom Diebstahl des Mercedes erlangt hatte, übergab er den Wagen später an P. D., an den er ihn weiterverkauft hatte. Die A. Versicherungen entschädigten die M.-B. [C. AG] für den Verlust des Fahrzeugs mit Fr. 77'624.50.

Mit Urteil vom 13./21. September 1993 verpflichtete das Obergericht des Kantons Solothurn R. [H.], der Versicherungsgesellschaft den Betrag von Fr. 65'000.-- nebst Zins zu 5% seit 21. Februar 1990 zu bezahlen. R. [H.] legte daraufhin Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es stellte fest, dass R. [H.] ab dem 2. November 1989, als er sichere Kenntnis vom Diebstahl des Mercedes erlangt hatte, den Wagen bösgläubig besessen hatte. Der besitzesrechtliche Schadenersatzanspruch des Berechtigten gegenüber dem bösgläubigen Besitzer besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache und ist quasi-akzessorischer Natur. Der Berechtigte kann die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber jedem Herausgabepflichtigen für die Zeit geltend machen, während der dieser die Sache in bösem Glauben besitzt oder besessen hat.

Die Anwendung der haftungsbeschränkenden Norm von Art. 940 Abs. 3…