Art. 935 ZGB
Bei Geld- und Inhaberpapieren
Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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14 Zitierungen
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2Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Besitzers (Art. 940 ZGB)2 Zitierungen
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3BGE 50_II_2381 Zitierungen26.01.1924 · 1 Zitierungen
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4BGE 47_II_2631 Zitierungen01.01.1921 · 1 Zitierungen
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5BGE 38_II_4651 Zitierungen13.11.1912 · 1 Zitierungen
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6Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen04.09.2024 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen18.04.2013 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen11.06.2021 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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