Erwägungen

Der Fall betrifft die Herausgabe eines Gemäldes von Kasimir Malewitsch, das 1978 aus der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers in Leningrad (heute St. Petersburg) gestohlen wurde. Der Beschwerdegegner, ein Kunstsammler, hatte das Gemälde 1989 über eine Genfer Galerie erworben. Der Beschwerdeführer, Alleinerbe seiner Eltern, klagte auf Herausgabe des Gemäldes.

Das Bezirksgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit an das Obergericht zurück. Es kommt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner nicht genügend Sorgfalt aufgewendet hat, um den Verdacht zu zerstreuen, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Gemälde um ein gestohlenes Werk handeln könnte.

Zwar hat das Obergericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Rechtsmangel weder kannte noch kennen musste. Allerdings hätte er nach Erhalt der Warnung einer Kunstexpertin, dass sich ein gestohlenes Malewitsch-Bild auf dem Markt befinden soll, weitere Abklärungen treffen müssen. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen, die Expertin oder andere Fachleute…