Art. 936 ZGB

Bei bösem Glauben

1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache
    · 05.03.1996 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 18.04.2013 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_II_59
    01.01.1953 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden
    · 27.01.1995 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs…
    · 23.06.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Fahrnisklage
    · 11.02.1983 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.04.2013 · 3 Zitierungen
  • Vindikation, Besitzesschutz
    · 29.03.2018 · 2 Zitierungen
  • Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung
    · 21.04.2023 · 1 Zitierungen

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