Art. 936 ZGB
Bei bösem Glauben
1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache9 Zitierungen
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26 Zitierungen
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3BGE 79_II_592 Zitierungen01.01.1953 · 2 Zitierungen
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4Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden1 Zitierungen
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5Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs…1 Zitierungen
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6Fahrnisklage1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen18.04.2013 · 3 Zitierungen
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Vindikation, Besitzesschutz2 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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