Sachverhalt

Im April 1979 wurde eine Sammlung antiker Waffen aus der Villa von R.M. in Versoix (GE) gestohlen. C.F. erlangte die Beute der Diebe zurück und übergab die Waffensammlung an A.R., der sie im Oktober 1979 an A.M. verkaufte. Die Versicherung X. entschädigte R.M. für die gestohlene Waffensammlung und wurde in alle Rechte am deliktischen Gut subrogiert. Im Dezember 1992 erhob die Versicherung X. gegen A.M. eine Vindikationsklage, um die Rückgabe aller aus dem Diebstahl bei R.M. stammenden Waffen zu erwirken. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, aber das Kantonsgericht gab der Berufung von A.M. statt und wies den Antrag der Versicherung X. ab. Daraufhin legte die Versicherung X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt der vom Erwerber zu beachtende Sorgfaltsgrad von den Umständen ab. In Tätigkeitsbereichen, in denen häufig Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, wie im Antiquitätenhandel, muss der Erwerber eine erhöhte Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB an den Tag legen. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht beschränkt sich nicht auf den Gebrauchtwagenhandel, sondern gilt allgemein für Branchen, die dem Angebot von Waren fragwürdiger Herkunft ausgesetzt sind.

Im vorliegenden Fall ging das Kantonsgericht davon aus, dass die Umstände des Erwerbs der Waffensammlung dem Beklagten keine besondere Aufmerksamkeit abverlangten. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass der…