Art. 933 ZGB
Bei anvertrauten Sachen
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache10 Zitierungen
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2Anvertraute oder abhandengekommene Sache7 Zitierungen
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3Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderu…7 Zitierungen
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45 Zitierungen
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5Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden3 Zitierungen
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6Art. 144 StGB. 1. Wer an einer Sache aufgrund von Art. 714/933 ZGB Eigentum erworben hat, kann auch dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn er nachträglich von der strafbaren Herkunft der Sache erfährt und sie t…3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung6 Zitierungen
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Vindikation, Besitzesschutz4 Zitierungen
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3 Zitierungen15.04.2014 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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