Erwägungen
Der Fall betrifft den Fund einer grossen Anzahl von Goldmünzen aus dem 18. Jahrhundert in einem abzubrechenden Speicher. Der Zimmermann Max Vogelsang, der mit dem Abbruch beauftragt war, eignete sich die Münzen an und verkaufte einen Teil davon über seinen Schwager Alfred Baumann an die Aargauische Hypotheken- und Handelsbank (AHH). Die Klägerin Luise Schellenberg, der Eigentümerin des Speichers, verklagte die AHH auf Herausgabe der Münzen bzw. Bezahlung des Erlöses.
Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob es sich bei den gefundenen Münzen um einen Schatz oder einen gewöhnlichen Fund handelte. Es kam zum Schluss, dass ein Schatz im Sinne von Art. 723 ZGB vorlag. Weiter stellte es fest, dass der Speicher als Bestandteil des Grundstücks und nicht als blosse Fahrnisbaute zu betrachten ist. Damit fiel der Schatz grundsätzlich dem Grundstückseigentümer, also der Klägerin, zu.
Entscheidend war jedoch, dass der Speicher Vogelsang anvertraut war, um ihn abzubrechen und an einem anderen Ort wieder aufzubauen. Damit galten auch die in ihm verborgenen Münzen als anvertraute Sachen im Sinne von Art. 933 ZGB. Die Beklagte AHH konnte daher gutgläubig Eigentum an den ihr verkauften Münzen erwerben, sofern sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die AHH beim Erwerb der Münzen gutgläubig war. Es sei einer Bank in der Regel nicht zuzumuten, bei üblichen Geschäften wie dem Ankauf von alten Goldmünzen Nachforschungen über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden oder die Herkunft der Wertobjekte anzustellen. Nur wenn besondere Umstände Zweifel oder Misstrauen begründen, treffe…