Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der einen Opel Rekord erworben und später weiterverkauft hatte, obwohl er zumindest den Verdacht hatte, dass das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Das Obergericht hatte den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte höchstens der einfachen, nicht aber der fortgesetzten Hehlerei schuldig erklärt werden dürfen, da er beim Erwerb des ersten Wagens, des Opel Rekord, gutgläubig gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer zwar beim Erwerb des Opel Rekord mangels Vorsatzes nicht wegen Hehlerei bestraft werden konnte, ihm aber der gute Glaube im Sinne von Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB fehlte. Denn er hatte bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen können, dass der Vorbesitzer zur Veräußerung des Fahrzeugs nicht berechtigt war.
Zwar reicht der sogenannte "dolus subsequens" - also die nachträgliche Kenntnis der strafbaren Herkunft - allein…