Art. 714 ZGB
Besitzübergang
1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 55_II_3028 Zitierungen01.01.1929 · 8 Zitierungen
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2Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache7 Zitierungen
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3Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache7 Zitierungen
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4Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderu…5 Zitierungen
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5Anvertraute oder abhandengekommene Sache4 Zitierungen
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6Berufung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung9 Zitierungen
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Beschleunigungsgebot; Willkür; Unschuldsvermutung; Notwehr; versuchte schwere Körperverletzung; mehrfacher Diebstahl4 Zitierungen
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Eigentum4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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