Art. 714 ZGB

Besitzübergang

1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 55_II_302
    01.01.1929 · 8 Zitierungen
  2. 2
    Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache
    · 02.12.2005 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache
    · 05.03.1996 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderu…
    · 14.02.1974 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anvertraute oder abhandengekommene Sache
    · 06.10.1995 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berufung
    · 18.12.1958 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung
    · 21.04.2023 · 9 Zitierungen
  • Beschleunigungsgebot; Willkür; Unschuldsvermutung; Notwehr; versuchte schwere Körperverletzung; mehrfacher Diebstahl
    · 07.07.2011 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Eigentum
    · 02.12.2005 · 4 Zitierungen

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