Erwägungen
Im Mai 1992 bot M. H. ihren VW Golf GTI zum Verkauf an. R. B. meldete sich daraufhin und teilte M. H. mit, er habe einen Käufer für den Wagen. Am 12. Mai 1992 übergab M. H. den VW Golf GTI an R. B. zum Weiterverkauf an einen Dritten. Es wurde vereinbart, dass R. B. den Wagen entweder binnen 48 Stunden zurückbringt oder den Verkaufserlös von Fr. 22'500.-- an M. H. übergibt.
Am 14. Mai 1992 verkaufte R. B. den Wagen für Fr. 19'000.-- an den Occasionshändler E. S., ohne den Erlös an M. H. herauszugeben. Die Polizei beschlagnahmte den Wagen am 21. Mai 1992 auf dem Gelände von E. S., gab ihn aber bereits am nächsten Tag wieder zurück. Am 23. Mai 1992 verkaufte E. S. den VW Golf GTI für Fr. 20'500.-- an P. G.
M. H. erhob Klage gegen P. G. und E. S. auf Herausgabe des Wagens bzw. Schadenersatz. Im Verlauf des Verfahrens einigten sich die Parteien darauf, dass der Wert des Wagens Fr. 19'000.-- betrage und P. G. den Wagen an M. H. zurückgeben solle, während M. H. den Betrag von Fr. 19'000.-- auf ein Sparheft einzahle.
Erwägungen
Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage ab, da er davon ausging, dass M. H. den VW Golf GTI R. B. zum Weiterverkauf anvertraut hatte und E. S. sowie P. G. den Wagen gutgläubig erworben hatten.
Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Zwar wurde M. H. durch R. B. in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft getäuscht, nicht aber hinsichtlich der Besitzübertragung als solche. Da M. H. den Wagen R. B. zum Weiterverkauf übergeben wollte,…