Erwägungen
Das Hotel H. in S. gehörte ursprünglich der L. AG. Im Rahmen von Neu- und Umbauarbeiten wurde die Liegenschaft in 30 Stockwerkeinheiten aufgeteilt, wobei das Hotelgebäude zur Stockwerkeinheit Gbbl. x-y wurde. Mit Kaufvertrag vom 30. März 1988 verkaufte die L. AG das Hotel H. an die M. AG und mietete es anschließend zurück.
Am 19. April 1996 schloss die L. AG mit E. einen Darlehens- und Pfandvertrag, bei dem E. ein Faustpfand am Großinventar des Hotels H. eingeräumt wurde. Nach Fälligkeit des Darlehens kam es am 3. Juli 1997 zur privaten Versteigerung des Hotelmobiliars, bei der E. das gesamte Großinventar zum Pauschalpreis von Fr. 60'000.- übernahm.
Am 30. Oktober 2002 schlossen die Erben des verstorbenen E. mit der Y. GmbH und X. einen "Abtretungs- und Übereignungsvertrag" sowie eine "Beteiligungsvereinbarung", in denen die Erbengemeinschaft E. der Y. GmbH und X. unter anderem die Einforderung und gerichtliche Durchsetzung der ihr gegen V. und W. zustehenden Ansprüche überlässt.
Am 26. Juli 2004 reichten die Y. GmbH und X. gegen V. und W. Klage ein und verlangten die Herausgabe des im Hotel/Restaurant H. befindlichen Hotelmobiliars (Großinventar).
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung der Y. GmbH und X. ab, soweit darauf eingetreten wird. Es kommt zu folgendem Ergebnis:
Eine Besitzübertragung durch Besitzanweisung gemäß Art. 924 Abs. 1 ZGB ist ausgeschlossen, da die Beklagten die Herrschaft der Erbengemeinschaft E. über das strittige Mobiliar nie anerkannt haben.
Auch eine Besitzübertragung durch longa manu traditio gemäß Art.…