Art. 920 ZGB
Selbständiger und unselbständiger Besitz
1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache2 Zitierungen
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2BGE 67_II_162 Zitierungen01.01.1941 · 2 Zitierungen
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3BGE 54_II_2442 Zitierungen01.01.1928 · 2 Zitierungen
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4Retentionsrecht des Willensvollstreckers und Anwalts, Art. 895 ZGB1 Zitierungen
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5Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma0 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen25.04.2023 · 2 Zitierungen
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Eigentum2 Zitierungen
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2 Zitierungen31.07.2002 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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