Erwägungen
Die M. AG (Bauherrin) schloss einerseits einen Werkvertrag mit der W. AG (Bauunternehmerin) und anderseits einen Ingenieurvertrag mit der G. AG (Ingenieurfirma) für den Einbau eines Zwischengeschosses in einem bestehenden Gebäude. Bei der Montage der Betonelemente stürzte das zu erstellende Zwischengeschoss ein, ohne dass Personen- oder Sachschäden entstanden. Die Bauunternehmerin musste das Werk vor der Abnahme neu erstellen, was zu erheblichen Mehrkosten führte, für die sie die Ingenieurfirma verantwortlich machte.
Die Bauherrin weigerte sich, ihre Ansprüche aus dem Ingenieurvertrag an die Bauunternehmerin abzutreten. Daraufhin klagte die Bauunternehmerin beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die Ingenieurfirma auf Ersatz der Mehrkosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR nicht gegeben ist, da keine Verhaltensnorm verletzt wurde, die vor reinen Vermögensschäden schützen soll. Die Bauunternehmerin hatte zwar keinen Eigentumsanspruch am unvollendeten Bauwerk, aber aufgrund des Werkvertrags einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bauherrin. Da die Ingenieurfirma als Hilfsperson der Bauherrin galt, konnte die Bauunternehmerin gemäß Art. 188 Abs. 5 SIA-Norm 118 Vergütung für den Werkuntergang beanspruchen, soweit dieser auf die Mängel der…