Erwägungen

Der Beklagte, Rechtsanwalt W. Müller, war Willensvollstrecker des verstorbenen Karl Knie und verwaltete anschließend bis 1953 ein zur Verlassenschaft gehörendes Wertschriftendepot für die Klägerin, Frau A. Knie. Der Beklagte stellte der Klägerin in dieser Zeit keine Rechnung für seine Bemühungen als Willensvollstrecker und Anwalt. Im Jahr 1955 klagte die Klägerin auf Herausgabe des Wertschriftendepots, woraufhin der Beklagte Widerklage auf Vergütung seiner Leistungen erhob und die Feststellung eines Retentionsrechts am Depot beantragte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied:

1. Art. 140 OR ist auf das Retentionsrecht gemäß Art. 895 ff. ZGB anwendbar, sodass der Eintritt der Verjährung den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Retentionsrechts hindert.

2. Der Beklagte hatte als Willensvollstrecker unselbständigen Besitz am streitigen Depot und konnte daher ein Retentionsrecht daran geltend machen. Auch für seine Anwaltstätigkeit zugunsten der Klägerin steht…