Art. 895 ZGB
Voraussetzungen
1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Androhung eines Nachteils durch Drohung mit einem Unterlassen, wo eine vertragliche Pflicht zum Handeln besteht7 Zitierungen
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2Retentionsrecht des Willensvollstreckers und Anwalts, Art. 895 ZGB5 Zitierungen
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3Retentionsrecht4 Zitierungen
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44 Zitierungen
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5BGE 78_II_1403 Zitierungen06.03.1952 · 3 Zitierungen
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6BGE 46_II_3813 Zitierungen01.01.1920 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erpressung, Nötigung, Beweiswürdigung, Verletzung des Anklageprinzips2 Zitierungen
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Vindikation; Pfandvertrag; Retentionsrecht2 Zitierungen
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OG.2018.000631 Zitierungen14.12.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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