Art. 895 ZGB

Voraussetzungen

1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Androhung eines Nachteils durch Drohung mit einem Unterlassen, wo eine vertragliche Pflicht zum Handeln besteht
    · 07.07.1989 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Retentionsrecht des Willensvollstreckers und Anwalts, Art. 895 ZGB
    · 29.11.1960 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Retentionsrecht
    · 21.11.1996 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 29.10.1968 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_II_140
    06.03.1952 · 3 Zitierungen
  6. 6
    BGE 46_II_381
    01.01.1920 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erpressung, Nötigung, Beweiswürdigung, Verletzung des Anklageprinzips
    · 12.06.2017 · 2 Zitierungen
  • Vindikation; Pfandvertrag; Retentionsrecht
    · 31.07.2007 · 2 Zitierungen
  • OG.2018.00063
    14.12.2018 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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