Erwägungen
Auf Grund eines Vertrages vom 22. August 1985 hatte [K.] dem [L.] eine Wärmepumpenheizungsanlage geliefert. Nachdem die installierten vier Wärmepumpen die vorgesehene Heizleistung angeblich nicht erbringen konnten, forderte [L.] die Lieferfirma auf, die Anlage zu überprüfen. [K.] baute die Wärmepumpen aus, um Messungen auf dem firmeneigenen Prüfstand vornehmen zu können. Am 17. August 1987 forderte L. [K.] auf, die Wärmepumpen innert 10 Tagen zu reinstallieren. Am 25. September 1987 antwortete ihm [K.], eine Rückgabe der Wärmepumpen komme nur in Frage, wenn [L.] die noch offenen Installationskosten von Fr. 51'553.50 begleiche. Er verlangte sofortige Bezahlung der Hälfte der Forderung und Sicherstellung für die andere Hälfte zuzüglich Fr. 5'000.-- durch eine vollwertige Bankgarantie und schloss mit folgenden Bemerkungen: "Wir erwarten bis zum 29.9.1987 17.00 Uhr Ihren Entscheid. Sollten Sie sich bis dahin für unseren Vorschlag entschieden haben, dauert unsere Lieferfrist ca. 20 Tage. Andernfalls benötigen wir 6 bis 8 Wochen." In der Folge gab er die Wärmepumpen mit einem Gesamtwert von rund Fr. 40'000.-- nicht zurück.
Erwägungen
1. Die Verweigerung der Rückgabe einer beweglichen Sache entgegen einer vertraglichen Pflicht stellt keine Entziehung im Sinne von Art. 143 StGB dar. Für solche Fälle besteht auch kein Bedürfnis für eine strafrechtliche Sanktion, da die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausreichen.
2. Zu prüfen ist, ob die Androhung ernstlicher Nachteile durch [K.] zu bejahen ist. [K.] drohte [L.], die Wärmepumpen so lange nicht zurückzugeben, wie dieser die behauptete noch offene Forderung nicht bezahlt habe. Da [K.] zur Rückgabe der Wärmepumpen verpflichtet war, falls er kein Retentionsrecht hatte, ist das Erfordernis des erheblichen Nachteils zu bejahen, da die Androhung kurz vor Beginn der…