Art. 181 StGB

Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)
    · 30.04.2018 · 319 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nötigung durch Stalking
    · 02.12.2015 · 318 Zitierungen
  3. 3
    Nötigung (Art. 181 StGB); Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV, Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, § 17 Abs. 1 KV/AG), Meinungsfreiheit (Art. 16 BV)
    · 03.04.2008 · 299 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nötigung, Täterschaft
    · 02.02.1994 · 292 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung)
    · 25.09.2002 · 278 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten
    · 23.09.2011 · 212 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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