Erwägungen
37 Angeklagte werden beschuldigt, sich an Blockaden der Zufahrten und Werksgeleise zu den Kernkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt beteiligt zu haben, um den Transport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung zu verhindern. Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte die Aktivisten wegen Nötigung, teilweise versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Verurteilungen im Wesentlichen. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bejahte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten gegen rechtswidriges Verhalten der Kernkraftwerkbetreiber eingeschritten. Das Bundesgericht verneinte jedoch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notstand oder Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die Blockadeaktionen gingen über das im Rahmen einer umweltpolitischen Auseinandersetzung duldbare Mass hinaus und waren nicht durch die verfassungsmässigen Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt.
Auch ein Verbotsirrtum der Beschwerdeführer…