Art. 33 StGB

Rückzug

1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben
    · 23.12.2016 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 16.01.1981 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs (Art. 31 Abs. 3 StGB)
    · 23.11.2006 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Putativnotwehr, Angemessenheit der Abwehr.
    · 02.07.1976 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 20.10.1967 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung)
    · 25.09.2002 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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