Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Gil y Duarte, wurde wegen vorsätzlicher Tötung und fortgesetzten unvollendeten Tötungsversuchs zu sieben Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Die Tat ereignete sich am 9. November 1973, als Gil y Duarte in einem Restaurant in Biel-Mett einen Hut mitnahm, der nicht ihm gehörte. Der rechtmäßige Besitzer des Hutes, Hans Schindler, folgte Gil y Duarte zu dessen Wohnung und forderte den Hut zurück. Gil y Duarte übergab den Hut widerwillig und kehrte mit Schindler ins Restaurant zurück. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der Gil y Duarte eine Pistole zog und auf mehrere Personen schoss, wobei eine Person getötet und zwei weitere verletzt wurden.
Das Geschwornengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern verurteilte Gil y Duarte und nahm Putativnotwehr an, erachtete jedoch die Reaktion Gils für unangemessen. Gil y Duarte führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung zum Freispruch.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage nach der Angemessenheit der von Gil y Duarte in Putativnotwehr geübten Abwehr. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bewusst auf jeden einzelnen der vermeintlichen Angreifer geschossen und dies gegenüber Witschi mit dem Willen zu töten, gegenüber Marchetti, Gertsch und Hurni zumindest unter Inkaufnahme tödlicher Verletzungen getan hat.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Putativnotwehr nur zu verhältnismässiger Abwehr berechtigt und dass die Reaktion des Angegriffenen den Umständen angemessen sein muss. Es führte aus, dass die Vorinstanz die Kriterien für die Beurteilung der Reaktion Gils nicht verkannt hat und dass die gezielte Schussabgabe auf Witschi und die andern angeblichen Angreifer unter den damaligen Umständen unverhältnismässig war.
Das Gericht…