Sachverhalt
Parteien: A.X. (Beschwerdeführer 1), B.X. (Beschwerdeführerin 2), C.X. (Beschwerdegegnerin 2), Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Sachverhalt A.X. und C.X. waren Eheleute und hatten einen Hund namens "E.". Nach der Trennung im April 2012 holte C.X. den Hund ab und brachte ihn nicht zurück. Am 22. Juni 2012 versuchten A.X., B.X. und D., den Hund gewaltsam von C.X. zu nehmen, was zu einem Handgemenge führte. C.X. setzte Pfefferspray ein, und A.X. konnte den Hund schließlich mitnehmen.
Vorinstanzliche Verfahren: Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.X., B.X. und D. wegen Tätlichkeiten und sprach sie vom Vorwurf des Raubes frei. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Verurteilung und wies die Anträge auf Einstellung des Strafverfahrens ab.
Beschwerde: A.X. und B.X. beschwerten sich beim Bundesgericht gegen die Verurteilung wegen Tätlichkeiten und beantragten die Einstellung des Strafverfahrens.
Erwägungen
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das Strafverfahren gegen sie wegen Tätlichkeiten bereits rechtskräftig eingestellt worden sei und eine erneute Verurteilung gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoße. Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt, da sie der Ansicht war, dass der Vorfall vom 22. Juni 2012 nicht von der Einstellungsverfügung erfasst sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund von Art. 55a StGB einem Rückzug des Strafantrags gleichkommt und somit auch…