Art. 126 StGB

Tätlichkeiten

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
  1. a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
  2. b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder bbis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begriff der Tätlichkeit, Züchtigungsrecht des Lehrers
    · 08.03.1991 · 166 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Der auf die Rechtskontrolle beschränkte Richter kann nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreifen.
    · 02.04.1981 · 92 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 20.04.1977 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung
    · 18.04.2011 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 123 und Art. 126 StGB: Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit (E. 4)
    · 15.04.1993 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 68_IV_83
    05.06.1942 · 26 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
    · 18.12.2018 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  • Strafzumessung, Strafaufschub
    · 23.06.2010 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einstellung (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung usw.); Grundsatz "in dubio pro duriore"
    · 03.04.2014 · 34 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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