Erwägungen

Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der Frage, ob zwischen einer versuchten Tötung und den damit einhergehenden einfachen oder schweren Körperverletzungen echte oder unechte Konkurrenz besteht.

Der Sachverhalt betrifft einen Fall, in dem der Beschuldigte dem Opfer lebensgefährliche Verletzungen zufügte, der Versuch der Tötung jedoch nicht gelang. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten neben der versuchten Tötung auch wegen schwerer und einfacher Körperverletzung.

Der Beschuldigte erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und machte geltend, dass zwischen der versuchten Tötung und den Körperverletzungen lediglich unechte Konkurrenz bestehe, da die Körperverletzungen durch die versuchte Tötung konsumiert würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung, wonach zwischen einer vollendeten vorsätzlichen Tötung und den damit einhergehenden einfachen oder schweren Körperverletzungen unechte Konkurrenz besteht. Dies bedeutet, dass das Unrecht durch die Verurteilung wegen vollendeter Tötung abgegolten wird.

Das Bundesgericht führt aus, dass diese Rechtsprechung auch für den Fall der versuchten Tötung gelten muss. Denn der Versuch ist im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches als fakultativer Strafmilderungsgrund ausgestaltet. Es wäre daher verfehlt, für die versuchte Straftat von einer…