Erwägungen

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Unterscheidung zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) und tätlicher Beleidigung (Art. 126 StGB). Der Sachverhalt ist wie folgt:

Nachdem ein Mann (M.) vor dem Gericht aus seinem Auto ausgestiegen war und ein Polizeibeamter (C.) ihm befohlen hatte, wegzugehen, um eine Konfrontation mit Demonstranten zu vermeiden, kam ein anderer Mann (der Beschwerdeführer) an den Ort, um C. zu unterstützen. Es kam zu einem Gerangel und einer Auseinandersetzung zwischen M. und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer stieß M. mit Gewalt in sein Auto und M. versetzte dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht. Der Beschwerdeführer legte ein ärztliches Zeugnis vor, das eine Hautverletzung, eine tiefe Prellung und Schmerzen im Kiefergelenk beschrieb.

Die kantonale Behörde betrachtete die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen als tätliche Beleidigung im Sinne von Art. 126 StGB und nicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Qualifizierung Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Unterscheidung zwischen einfacher Körperverletzung und tätlicher Beleidigung nach der Schwere der verursachten Schmerzen erfolgt, wenn die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nur durch Prellungen, Quetschungen oder Kratzer zum Ausdruck kommt. Dieses Kriterium lässt dem Tatrichter einen gewissen…