Erwägungen

Am 14. November 1991 wurde J. vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit Bewährung für 5 Jahre, wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) verurteilt. In der Berufung wurde die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe (mit Bewährung) reduziert. J. legte Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein, da er sich lediglich der Tätlichkeiten gemäß Art. 126 StGB schuldig gemacht habe. Er beantragt in erster Linie seinen Freispruch, hilfsweise die Rückverweisung der Sache an die kantonale Behörde, damit er nur wegen Tätlichkeiten verurteilt wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die kantonale Behörde ihre Ermessensausübung bei der Qualifizierung der körperlichen Übergriffe als einfache Körperverletzung nicht missbraucht hat. Obwohl die Schmerzbeurteilung ohne direkten Zeugen erfolgte, haben die am nächsten Tag vom Arzt festgestellten Spuren und die Lebenserfahrung den Schluss zugelassen, dass die Schläge einen nicht unerheblichen Schmerz verursacht haben, auch wenn die Haut eines Kindes dieses Alters empfindlicher ist.

Allerdings ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die kantonale Behörde die Frage des bedingten Vorsatzes nicht korrekt beurteilt hat. Die bloße Feststellung, dass Schläge gegen ein zweieinhalbjähriges Kind nicht ohne Absicht erfolgen können, reicht nicht aus, um den bedingten Vorsatz zu begründen. Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den schädigenden Erfolg für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, auch wenn er ihn nicht wünschte.

Dah…