Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und spuckte anschließend dem Polizisten [A.] durch die Zellentür ins Gesicht und auf die Schulter. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte [X.] zunächst wegen Landfriedensbruchs, sprach ihn aber vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Auf Berufung von [A.] hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte [X.] wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Das Bundesgericht musste daraufhin über die Beschwerde von [X.] gegen dieses Urteil entscheiden.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von [X.] wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäß Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Anspucken des Polizisten [A.] stelle einen tätlichen Angriff im Sinne dieser Bestimmung dar, da es eine auf den Körper gerichtete Aggression sei, die massiven Ekel hervorrufe und eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers bewirke. Das Spucken ins Gesicht überschreite das gesellschaftlich tolerierte Maß bei weitem und sei dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen.
Das Bundesgericht wies auch den Antrag von [X.] auf Abweisung der Zivilforderungen von [A.] ab. Auch…