Art. 177 StGB

Beschimpfung

1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 74_IV_98
    01.01.1948 · 37 Zitierungen
  2. 2
    Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz
    · 05.07.2007 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschimpfung, Strafantrag
    · 04.05.2005 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Aus den Erwägungen: 1. Der Schlag der Frau Stirnimann hat beim Beschwerdeführer ... Erwägung 2 2. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder b ... Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll ,
    BGE 72_IV_20
    · 01.01.1946 · 32 Zitierungen
  5. 5
    · 11.07.1957 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 177, 173 Ziff. 2 und 3 StGB
    · 10.02.1967 · 28 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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