Art. 177 StGB
Beschimpfung
1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 74_IV_9837 Zitierungen01.01.1948 · 37 Zitierungen
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2Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz35 Zitierungen
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3Beschimpfung, Strafantrag32 Zitierungen
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4Aus den Erwägungen: 1. Der Schlag der Frau Stirnimann hat beim Beschwerdeführer ... Erwägung 2 2. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder b ... Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll ,32 ZitierungenBGE 72_IV_20· 01.01.1946 · 32 Zitierungen
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529 Zitierungen
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6Art. 177, 173 Ziff. 2 und 3 StGB28 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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77 Zitierungen
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Mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung33 Zitierungen
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29 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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