Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. betreibt in Z. eine Pizzeria. Am 11. Februar 2003 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen X. und zwei Gästen, Y. und A. Daraufhin rief A. die Polizei, und X. forderte Y. und A. auf, das Lokal zu verlassen. Während des Wartens auf die Polizei sollen Y. und A. X. aufs Übelste beschimpft haben. X. erstattete Strafanzeige wegen Beschimpfung gegen Y. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verurteilte Y. wegen Beschimpfung, doch hob das Kantonsgericht Graubünden das Urteil auf und stellte das Verfahren ein. X. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für einen gültigen Strafantrag gemäss Art. 28 StGB der Antragsteller seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form erklären muss. Dabei ist es ausreichend, wenn der Antragsteller den Sachverhalt als Beschimpfung beschreibt, ohne die konkreten Schimpfwörter aufzuzählen. Die rechtliche Würdigung, ob die verwendeten Ausdrücke den Tatbestand der Beschimpfung…