Art. 29 StGB
Vertretungsverhältnisse
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
- a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
- b. als Gesellschafter;
- c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma ; oder d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft62 Zitierungen
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2Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; fortgesetztes Delikt15 Zitierungen
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3BGE 69_IV_19512 Zitierungen22.12.1943 · 12 Zitierungen
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4Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit11 Zitierungen
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511 Zitierungen
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6Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Übertragung des Antragsrechts10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers; Verletzung des Akkusationsprinzips47 Zitierungen
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27 Zitierungen
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Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Misswirtschaft, mehrfache Geldwäscherei etc., Willkür26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.