Art. 29 StGB

Vertretungsverhältnisse

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
  1. a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
  2. b. als Gesellschafter;
  3. c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma ; oder d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft
    · 11.01.2018 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; fortgesetztes Delikt
    · 08.03.1991 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 69_IV_195
    22.12.1943 · 12 Zitierungen
  4. 4
    Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit
    · 19.09.1995 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 12.09.1977 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Übertragung des Antragsrechts
    · 27.08.1996 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers; Verletzung des Akkusationsprinzips
    · 27.02.2017 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  • 17.04.2023 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  • Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Misswirtschaft, mehrfache Geldwäscherei etc., Willkür
    · 28.04.2016 · 26 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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