Sachverhalt
Am 8. Februar 1977 reichte Frau R. bei dem Präsidenten des Bezirksgerichts Pfäffikon eine Beschwerde gegen B. wegen Ehrenkränkung ein. Der Untersuchungsrichter setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen, um die Entscheidung des zuständigen Friedensrichters vorzulegen. Es stellte sich heraus, dass das Gesuch um Einigung am 7. März 1977 beim Friedensrichter eingereicht worden war, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Monaten.
Das Bezirksgericht Pfäffikon wies die Beschwerde am 29. März 1977 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 16. Mai 1977 ab. Ein Gesuch um kantonale Revision wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 25. Juli 1977 abgewiesen. Frau R. erhob eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. November 1976 von den inkriminierten Äußerungen Kenntnis hatte und die Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Beschwerde am 10. Februar 1977 abgelaufen war. Nach dem kantonalen Recht muss die Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht und das Gesuch um Einigung beim Friedensrichter innerhalb von drei Monaten eingereicht werden.
Die Beschwerdeführerin hat diese Frist nicht eingehalten, da sie das Gesuch um Einigung erst nach Ablauf der Frist eingereicht hat. Das Bundesgericht wies das Argument der Beschwerdeführerin zurück, sie sei durch den Entscheid des Bezirksgerichts vom 17. März 1977 irregeführt worden, der sie aufgefordert hatte, die…