Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] war Alleinaktionär, Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der [A. AG] sowie Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der [B. GmbH] . Die [A. AG] schrieb seit 2008 Verluste und war seit dem 31. Dezember 2009 erheblich und zunehmend überschuldet. Der Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, den Konkurs der [A. AG] vorsätzlich um mindestens 2 Jahre verschleppt und die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit verschlimmert zu haben, indem er keine Überschuldungsanzeige gemacht und die [B. GmbH] zum Nachteil der anderen Gläubiger bevorzugt habe.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer wegen Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Sühne freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Anklageschrift den Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt hinreichend und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer die Überschuldung der [A. AG] arg vernachlässigt hat, indem er die Anzeige der Überschuldung unterlassen hat. Dies stellt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar. Der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung ist gegeben.

Das Bundesgericht befand auch, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand der…