Art. 167 StGB
Bevorzugung eines Gläubigers
Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Generalklausel21 Zitierungen
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2Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)11 Zitierungen
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310 Zitierungen
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4Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen6 Zitierungen
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5Unterbrechung der Verjährung5 Zitierungen
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6BGE 74_IV_405 Zitierungen01.01.1948 · 5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers; Verletzung des Akkusationsprinzips9 Zitierungen
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Bevorzugung eines Gläubigers, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür5 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.