Art. 167 StGB

Bevorzugung eines Gläubigers

Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Generalklausel
    · 22.01.1991 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)
    · 21.12.2004 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 163 und 167 StGB. 1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses und der Gläubigerbevorzugung (Erw. 1). 2. Eine konkursreife Gesellschaft, die ihr Vermögen im Interesse eines Gläubigers a…
    · 20.01.1967 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen
    · 14.04.1978 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unterbrechung der Verjährung
    · 01.02.2000 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 74_IV_40
    01.01.1948 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers; Verletzung des Akkusationsprinzips
    · 27.02.2017 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Bevorzugung eines Gläubigers, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür
    · 02.11.2017 · 5 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 17.09.2007 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.