Sachverhalt

Der Fall betrifft X., Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft S., der den Büromobiliar und die Büroausstattung der Gesellschaft für 90 000 Schweizer Franken gekauft hat und dann den Verkaufserlös verwendet hat, um einen unbezahlten Kredit von 90 000 Schweizer Franken an die Gesellschaft Z. zurückzuzahlen. Die Gesellschaft S. wurde am 7. Dezember 1983 in Konkurs erklärt. X. wurde vom Kantonsgericht wegen Bevorzugung eines Gläubigers verurteilt, aber er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Die Gesellschaft S. befand sich in finanziellen Schwierigkeiten und beschloss, ihre Tätigkeit einzustellen.
  • X. kaufte den Büromobiliar und die Büroausstattung der Gesellschaft für 90 000 Schweizer Franken.
  • Er verwendete den Verkaufserlös, um einen unbezahlten Kredit von 90 000 Schweizer Franken an die Gesellschaft Z. zurückzuzahlen.
  • Die Gesellschaft S. wurde am 7. Dezember 1983 in Konkurs erklärt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Handlungen von X. eine Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB darstellten. Das Gericht befand, dass die Bevorzugung eines Gläubigers nur dann vorliegt, wenn die in Frage stehende Handlung in ihrem deliktischen Inhalt den in Art. 167 StGB beispielhaft aufgeführten Handlungen entspricht und direkt darauf abzielt, bestimmten Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen, während andere Gläubiger benachteiligt werden.

Das Gericht befand auch, dass die Generalklausel von Art. 167 StGB restriktiv auszulegen ist, da sie als Strafnorm problematisch sein kann. In diesem Fall jedoch wurden die Handlungen von X. als Bevorzugung eines Gläubigers angesehen, da sie darauf abzielten, der…