Art. 287 SchKG
1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: 1. Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; 2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; 3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.
3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: 1. verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder 2. das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 65_III_1425 Zitierungen27.10.1939 · 5 Zitierungen
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2BGE 50_III_1414 Zitierungen01.01.1924 · 4 Zitierungen
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3BGE 62_III_623 Zitierungen01.01.1936 · 3 Zitierungen
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4BGE 53_III_783 Zitierungen01.01.1927 · 3 Zitierungen
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5BGE 49_III_273 Zitierungen01.01.1923 · 3 Zitierungen
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6Anfechtungsklage (Art. 285 ff2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatshaftung nach Art. 5 SchKG1 Zitierungen
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1 Zitierungen14.10.2019 · 1 Zitierungen
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Anfechtungsklage1 ZitierungenZKBER.2017.30· 29.03.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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