Art. 287 SchKG

1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: 1. Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; 2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; 3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.
3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: 1. verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder 2. das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 65_III_142
    27.10.1939 · 5 Zitierungen
  2. 2
    BGE 50_III_141
    01.01.1924 · 4 Zitierungen
  3. 3
    BGE 62_III_62
    01.01.1936 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 53_III_78
    01.01.1927 · 3 Zitierungen
  5. 5
    BGE 49_III_27
    01.01.1923 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Anfechtungsklage (Art. 285 ff
    · 12.06.1969 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staatshaftung nach Art. 5 SchKG
    · 02.04.2026 · 1 Zitierungen
  • 14.10.2019 · 1 Zitierungen
  • Anfechtungsklage
    ZKBER.2017.30
    · 29.03.2019 · 1 Zitierungen

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