Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, X, der ein Portfolio von Forderungen seines Schwagers, Y, für 500'000 Franken gekauft hat, obwohl der tatsächliche Wert dieser Forderungen etwa 10 Millionen Franken betrug. Diese Transaktion fand am 26. Juli 1991 statt, als Y sich in einer schwierigen finanziellen Situation befand. X wurde vom erstinstanzlichen Gericht wegen betrügerischer Konkursverschleppung zu 10 Monaten Haft mit Bewährung verurteilt, was vom Appellationsgericht des Kantons Bern bestätigt wurde.
X legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und seine Freisprechung. Das Bundesgericht nahm die Beschwerde teilweise an, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zwei Hauptfragen: die Verjährung der Strafklage und die Strafbarkeit des Dritten im Falle einer tatsächlichen Vermögensminderung zum Nachteil der Gläubiger. Bezüglich der Verjährung befand das Bundesgericht, dass die Einleitung des Strafverfahrens gegen X am 21. Juni 1996 die Verjährung unterbrochen hatte, aber die Frage, ob die Einleitung des Strafverfahrens ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen, offen bleiben kann, da auch ein Haftbefehl am selben Tag erlassen wurde, was nach dem Gesetz ein verjährungsunterbrechender Akt ist.
Bezüglich der Strafbarkeit des Dritten befand das Bundesgericht, dass der Dritte, der Vermögenswerte im Rahmen einer tatsächlichen Vermögensminderung zum Nachteil der Gläubiger erwirbt, nicht strafbar ist, wenn er nicht über die notwendige Beteiligung hinausgegangen ist. Das Bundesgericht befand, dass X die Grenzen der notwendigen Beteiligung nicht überschritten hatte, als er das Portfolio von Forderungen kaufte, und dass er daher nicht nach…