Art. 72 StGB
Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation
Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterbrechung der Verjährung6 Zitierungen
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2BGE 73_IV_2586 Zitierungen01.12.1947 · 6 Zitierungen
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35 Zitierungen
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4AArt. 59 Ziff. 3 StGB; Art. 72 StGB; Beweis der verbrecherischen Herkunft von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation bei der Geldwäscherei2 Zitierungen
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5Auslandtaten2 Zitierungen
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6Verfolgungsverjährung; Beginn der Verjährung; Art. 71 aStGB, Art. 98 lit. a StGB2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen05.08.2010 · 7 Zitierungen
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6 Zitierungen27.10.2009 · 6 Zitierungen
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5 Zitierungen28.07.2010 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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