Art. 72 StGB

Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterbrechung der Verjährung
    · 01.02.2000 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 73_IV_258
    01.12.1947 · 6 Zitierungen
  3. 3
    · 24.04.1964 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    AArt. 59 Ziff. 3 StGB; Art. 72 StGB; Beweis der verbrecherischen Herkunft von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation bei der Geldwäscherei
    · 08.12.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Auslandtaten
    · 09.11.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verfolgungsverjährung; Beginn der Verjährung; Art. 71 aStGB, Art. 98 lit. a StGB
    · 11.08.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 05.08.2010 · 7 Zitierungen
  • 27.10.2009 · 6 Zitierungen
  • 28.07.2010 · 5 Zitierungen

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