Sachverhalt

In einem Scheidungsprozess hat die Beklagte Y. beschuldigt, die Geliebte ihres Ehemannes zu sein. Y. hat daraufhin Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Verleumdung erstattet. Der Untersuchungsrichter hat die Beklagte an das Einzelrichteramt überwiesen, aber auf Beschwerde hat das Anklagegericht diese Verfügung aufgehoben und die Sache an den Untersuchungsrichter zurückverwiesen mit der Anweisung, das Strafverfahren auszusetzen, bis der Scheidungsprozess entschieden ist. Nach mehr als zwei Jahren hat der Untersuchungsrichter die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung verfügt. Die Klägerin Y. hat Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung erhoben.

Erwägungen

Die Strafkammer des BGE hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Sie hat entschieden, dass die Strafverfolgung tatsächlich verjährt war, es sei denn, ein zwingendes Gesetz hätte die Verfolgung vorübergehend gehindert, in welchem Fall die Verjährung gehemmt worden wäre. Im vorliegenden Fall beruhte die Aussetzung des Strafverfahrens jedoch nicht auf einer solchen gesetzlichen Bestimmung, sondern auf einer gerichtlichen Anordnung. In diesem Fall, so das Gericht, kann die Verjährung nicht gehemmt werden, da dies die Fristen zum Nachteil des Beschuldigten unangemessen verlängern…