Sachverhalt
Der Bankangestellte X., zuständig für den Bereich Lateinamerika in zwei Schweizer Bankinstituten zwischen 1995 und 2008, war in die Führung eines auf den Namen der panamaischen Gesellschaft F. SA eröffneten Bankkontos im Juni 2003 involviert. Dieses Konto, das mit 3,6 Millionen US-Dollar (USD) belastet war, war mit einer liechtensteinischen Stiftung verbunden, die im Auftrag von C. errichtet worden war, dessen Sohn, H., als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet wurde. Die Mittel stammten von einem Konto, das C. bei einer brasilianischen Bank unterhielt, wobei eine Vollmacht an J. erteilt worden war, den früheren Lebenspartner von C. und brasilianischen Bundesrichter.
Im Oktober 2003 wurden C. und J. in Brasilien im Rahmen der vielbeachteten Strafverfolgungsaktion « K. » festgenommen. Die brasilianischen Ermittlungen ergaben, dass C. eine zentrale Rolle innerhalb einer kriminellen Organisation einnahm und als « Kassiererin » sowie Verwalterin der aus illegalen Aktivitäten stammenden Gelder fungierte, darunter passive Bestechung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Erpressung und Nötigung. Die bei C. beschlagnahmten Vermögenswerte umfassten erhebliche Summen in Fremdwährungen, Wertgegenstände und belastende Dokumente. Trotz seiner Behauptungen einer legalen Herkunft (Gehälter, Handel mit Edelsteinen etc.) konnte C. die Herkunft dieser Mittel nicht rechtfertigen.
Ab November 2003 war X. über die Verhaftung von C. und die Verdachtsmomente bezüglich der kriminellen Herkunft der Kontogelder informiert. Er meldete den Vorfall seinem Compliance-Dienst, verzögerte jedoch die Sperrung des Kontos oder dessen Meldung an das Meldestelle Geldwäscherei Schweiz (MROS). Das Konto wurde schliesslich im Juni 2004 vom Bundesanwaltschaft sequestriert. 2007 und 2008 wurden C. und J. von brasilianischen Gerichten wegen ihrer Beteiligung an der kriminellen Organisation und damit zusammenhängenden Straftaten verurteilt.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X. 2010 wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vom 6. Juni bis 11. November 2003) und Geldwäscherei (ab 11. November 2003) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 300 Schweizer Franken mit zweijähriger Probezeit. X. legte gegen dieses Urteil ein strafrechtliches Rechtsmittel ein und beantragte seinen Freispruch oder, hilfsweise, die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur Neuentscheidung. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Abweisung des Rechtsmittels oder sogar eine Strafverschärfung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass Art. 305bis StGB darauf abzielt, die Geldwäscherei insbesondere im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen zu bekämpfen, indem ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den Vermögenswerten und einer Vortat verlangt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verlangt die Rechtsprechung weder den Nachweis der genauen Kenntnis der Vortat oder ihres Täters noch den Beweis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen jeder einzelnen Vortat und den gewaschenen Geldern. Ein « notwendigerweise lockerer » Zusammenhang genügt, sofern feststeht, dass die Vermögenswerte aus der kriminellen Organisation stammen und die von dieser begangenen Straftaten deren Erlangung ermöglichten.
Im vorliegenden Fall haben die brasilianischen Gerichtsentscheide die Existenz einer bereits seit den 1990er-Jahren aktiven kriminellen Organisation festgestellt, deren zentrales Mitglied C. war. Die Gelder auf dem Schweizer Konto stammten direkt oder indirekt aus dieser Organisation, wie die bei C. beschlagnahmten Vermögenswerte, das Fehlen einer legalen Rechtfertigung dieser Mittel sowie verdächtige Bankbewegungen belegen. Das Bundesgericht befand, dass diese Elemente ausreichten, um einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang…