Art. 322quater StGB

Sich bestechen lassen

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtshilfevertrag mit Peru; Art. 322quater StGB (Korruptionsfall Fujimori/Montesinos)
    · 08.09.2003 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten
    · 22.12.2005 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beamtenbegriff (Art. 110 Abs. 3 StGB)
    · 21.08.2009 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Waschen von Vermögenswerten aus passiver Bestechung, beidseitige Strafbarkeit
    · 21.10.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Sich-bestechen-Lassen, Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung
    · 21.08.2009 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  • Sich-bestechen-Lassen, mehrfache ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung
    · 21.08.2009 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Lettland
    · 02.04.2007 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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