Erwägungen
Der Beschwerdeführer [W.] war als Bereichsleiter Immobilien bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für den Verkauf von acht Liegenschaften im Tessin und in der Deutschschweiz verantwortlich. Er liess die Verkehrswerte der Liegenschaften durch einen externen Schätzer deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert festsetzen und beantragte dem zuständigen Immobilien-Anlageausschuss (IAA) den Verkauf zu diesen Mindestpreisen. Die Liegenschaften wurden anschliessend ausschliesslich an Gesellschaften verkauft, an denen der Beschwerdeführer selbst beteiligt war. Im Zusammenhang mit diesen Verkäufen erhielt der Beschwerdeführer von den Käufern insgesamt über 1 Million Franken, die er für sich behielt.
Das Bundesstrafgericht verurteilte den Beschwerdeführer daraufhin wegen Bestechlichkeit, mehrfacher ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 150 Franken.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält die Verurteilung des Beschwerdeführers für rechtmässig. Als Bereichsleiter Immobilien bei der SUVA hatte der Beschwerdeführer zwar keine formelle Entscheidungskompetenz, konnte aber aufgrund seiner Stellung und seines Fachwissens faktisch die Entscheidungen des IAA massgeblich beeinflussen. Indem er dem IAA tiefe Mindestverkaufspreise basierend auf manipulierten Verkehrswertschätzungen beantragte und die…