Sachverhalt
Beteiligte Parteien: Der Beschwerdeführer (ein Immobilienportfoliomanager) gegen die Schweizer Bundesanwaltschaft und die SUVA.
Gerichte: Bundesgericht, Abteilung für Strafsachen.
Datum: 21. August 2009.
Hauptsachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Immobilienportfoliomanager für die SUVA, wurde beschuldigt, einen Vorteil angenommen (Art. 322sexies StGB) und passive Bestechung (Art. 322quater StGB) begangen zu haben. Er erhielt unberechtigte Vorteile (eine Geldsumme und eine Rolex-Uhr) im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er kein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sei und dass die Vorteile Belohnungen und keine zukünftigen Anreize seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Begriff des Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es kam zum Schluss, dass der strafrechtliche Begriff des Beamten nicht nur Beamte im organischen Sinne, sondern auch diejenigen umfasst, die öffentliche Funktionen ausüben. Die SUVA, als Bundesbehörde, übt öffentliche Aufgaben aus, und daher gelten ihre Mitarbeiter, einschließlich der Beschwerdeführer als Immobilienportfoliomanager, als Beamte im strafrechtlichen Sinne.
In Bezug auf die Annahme eines Vorteils (Art. 322sexies StGB) betonte das Gericht, dass der Vorteil mit der offiziellen Funktion verbunden sein und geeignet sein muss, das zukünftige Verhalten des Beamten zu beeinflussen. Einfache Belohnungen fallen nicht unter diese Bestimmung. Das Gericht stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer erhaltenen Vorteile mit…