Art. 98 StGB

Beginn

Die Verjährung beginnt:
  1. a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
  2. b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
  3. c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB)
    · 11.12.2012 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verfolgungsverjährung; Beginn der Verjährung; Art. 71 aStGB, Art. 98 lit. a StGB
    · 11.08.2008 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verletzung der Meldepflicht, Verjährung
    · 24.05.2016 · 10 Zitierungen
  4. 4
    Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung
    · 03.01.2017 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Üble Nachrede begangen durch einen im Internet publizierten Text, Verfolgungsverjährung
    · 02.12.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer)
    · 01.10.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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