Art. 98 StGB
Beginn
Die Verjährung beginnt:
- a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
- b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
- c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB)25 Zitierungen
-
2Verfolgungsverjährung; Beginn der Verjährung; Art. 71 aStGB, Art. 98 lit. a StGB15 Zitierungen
-
3Verletzung der Meldepflicht, Verjährung10 Zitierungen
-
4Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung8 Zitierungen
-
5Üble Nachrede begangen durch einen im Internet publizierten Text, Verfolgungsverjährung4 Zitierungen
-
6Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
11 Zitierungen
-
9 Zitierungen24.09.2015 · 9 Zitierungen
-
8 Zitierungen03.11.2015 · 8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.