Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mann, der von 1963 bis 1967 als Elektromonteur-Lehrling bei einer Firma arbeitete und dabei ungeschützt Asbest ausgesetzt war. Im Dezember 2005 wurde bei ihm ein malignos Mesotheliom diagnostiziert, das er auf die damalige Asbestexposition zurückführte. Im Juli 2006 stellte er ein Gesuch um Opferhilfe (Entschädigung und Genugtuung), das von der kantonalen Opferhilfestelle abgelehnt wurde, da die mutmaßliche Straftat vor Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 begangen worden sei. Die Witwe und Alleinerbin des Verstorbenen erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es führt aus, dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit großem zeitlichem Abstand zwischen der mutmaßlichen Tathandlung und dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für den zeitlichen Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten, sondern der Eintritt des strafrechtlich relevanten Erfolgs maßgebend ist. Die Straftat ist somit im Zeitpunkt des Erfolgseintritts als "begangen" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der Opferhilfeverordnung zu betrachten.

Das Bundesgericht begründet diese Auslegung mit dem opferbezogenen Ansatz des Opferhilferechts. Im Gegensatz zum Strafrecht, wo die Verjährungsregeln eher täterorientiert sind, soll im Opferhilferecht das Opfer im Mittelpunkt stehen.…